VHT-15 Kombinierte Vogeltränke + Futterhaus
Vogelimbiss in moderner Architektur
Ausgewogene Proportionen, Flachdach, geradlinig, zeitloslos im Design - ein Vogelhaus für Freunde moderner Architektur.
Schnörkellos und reduziert auf das Wesentliche. Eine gelungene Kombination von Futterstelle mit weit überspannendem Dach und offen gestalteter Vogeltränke laden Vögel zum Verweilen ein.
Ein Holzelement kontrastiert zum gebürsteten Edelstahl des Vogelimbisses.
Die große, leicht zu reinigende Porzellanschale fasst ein Füllvolumen von circa einem Liter Wasser, ist absolut wintertauglich. In ihr kann Wasser auch einmal gefrieren, ohne diese zu zersprengen.
Mit einem Landestab aus Buchenholz und einer Aufhängemöglichkeit für Meisenknödel.
Kombination aus Vogelhaus und Vogeltränke in Edelstahl
mit horizontal gerilltem Holz-Element*, bei SonderPreisen kann kann dies leicht geschüsselt sein
mit frostsicherer Porzellanschale für Wasser, Füllvolumen 0,8 Liter
mit Edelstahlstab, 1,5m lang
Gesamtabmessungen Oberteil: ca. 54 x 30x Höhe 12 cm
VHT-15 Kombinierte Vogeltränke + Futterhaus
Artikelnummer: | 1131 |
Unser neuer Vogelimbiss, eine Kombination aus Futterplatz und Tränke in einem puristischen Design.
187,50 € (199,50 €)
Inkl. 19 % USt. zzgl. Versand
2-4 Arbeitstage
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* Lärchenholz
Lärchenholz ist besonders gut für den Außenbereich geeignet aufgrund seiner natürlichen Eigenschaften, die es widerstandsfähig gegenüber Witterungseinflüssen und Schädlingen machen. Die hohe Dichte und Harzanteile im Lärchenholz verleihen ihm eine natürliche Resistenz gegen Fäulnis und Verfall. Diese Robustheit macht es deshalb zu einer hervorragenden Wahl für den Bau von Terrassen, Zäunen und anderen Außenkonstruktionen, die extremen Bedingungen standhalten müssen.
Lärchenholz als natürlich gewachsenes Material weist deshalb wie jedes Holz natürliche Unregelmäßigkeiten in der Wachstumsstruktur wie Äste, Ausbrüche oder auch Risse auf. Beim Trocknungsprozess sowie unter Feuchtigkeitseinfluss kann es "schüsseln", . All diese genannten, natürlichen "Unvollkommenheiten" stellen keinen Reklamationsgrund dar.